Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88#abs-1 (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88#abs-2 (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 88 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 26.09.2017 – 4 Bf 146/16Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 22.08.2008 – 11 K 90/07Zitiert von 2
- BVerwG, 31.05.2018 – 5 C 1/17Abgrenzung der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB 8) von der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB 8)Zitiert von 4
- BVerwG, 12.05.2011 – 5 C 4.10Zitiert von 24
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 – 4 LC 28/09Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 – 4 LB 14/13Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 20.12.2024 – 7 K 4203/20
- OVG NRW, 17.05.2024 – 12 B 315/24Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland: Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Würzburg, 22.11.2023 – W 3 E 23.1366
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.